Heut wird’s ein wenig paragraphisch!

Meine derzeitige Fortbildung „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs“, durchgeführt vom Universitätsklinikum Ulm, hat laut Projektbeschreibung zum Ziel, „ein umfassendes (Handlungs-) Wissen für die spezialisierte Unterstützung und Versorgung von Frauen und ihren Kindern nach Gewalterfahrungen zu vermitteln.“
Es soll unter anderem eine gemeinsame Sprache aller an einem Hilfeprozess Beteiligten gefördert werden. Denn schon der Begriff „Häusliche Gewalt“ könnte in die Irre führen: Er steht für jegliche Gewalt zwischen Erwachsenen – denn Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird gesondert erfasst – unabhängig davon, ob diese Gewalt im häuslichen Rahmen, in der Öffentlichkeit oder auch im virtuellen Raum ausgeübt wird.
Es geht um Gewalt in aktuell oder früher bestehenden Paarbeziehungen. Wichtig: Damit wäre auch für Polizei und Soziale Dienste eine Gewalthandlung keine „Streitigkeit“ oder kein „Konflikt“ mehr, was allzuleicht dem Privaten zugeordnet werden kann und woraufhin entsprechend unangemessen und wenig hilfreich reagiert werden könnte.
Ich vermute, die Istanbul-Konvention ist nicht sehr breit bekannt, deshalb hier einige Erläuterungen dazu: Dem Titel „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ folgt in der Präambel unter anderem folgende Standortbestimmung:

(…) „in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –
sind wie folgt übereingekommen (bezogen auf die Staaten, die Konvention ratifiziert haben):
„Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;
b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern; c) einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;“

Es folgen ca. 120 Seiten, nachzulesen im Internet.

Konventionen sind völkerrechtlich bindend. Das Übereinkommen verpflichtet die Staaten zu umfassenden Maßnahmen in allen Bereichen, von der Prävention (Kapitel III), über Unterstützungsangebote (Kapitel IV) bis hin zum Straf-, Zivil- und Ausländerrecht (Kapitel V, VI, VII). Soweit die Absicht.
Vielleicht haben Sie / hast Du es gelesen oder gehört: Polen und die Türkei wollen das Abkommen verlassen. Und wo stehen wir im eigenen Land? Z. B. bezogen auf gesetzliche Vorgaben?

Hierzu einige Beispiele:
Art. 32
Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat: ist umgesetzt (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 (Aufhebung der Ehe), § 1317 Abs. 1 (Antragsfrist 3 Jahre ab Wegfall der Zwangslage) BGB, § 132 Abs. 1 FamFG)
Es wäre wünschenswert: Evaluation der praktischen Umsetzung zum Erkennen von Umsetzungsmängeln.

Art. 33
Psychische Gewalt: keine eigene gesetzliche Norm, ist nur indirekt umgesetzt in verschiedenen Normen wie Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB);
weitere Änderungen dieser Normen mit Blick auf Hassrede und Hasskommentare im Internet sind aktuell im Gesetzgebungsverfahren.

Art. 34
Nachstellung: ist weitgehend umgesetzt (§ 238 StGB § 4 GewSchG), insbesondere, wenn die zu Art. 33 erwähnten Gesetzesvorlagen noch umgesetzt werden.

Art. 35
Körperliche Gewalt: ist umgesetzt (§§ 223, 224, 226 StGB)        

Art. 36
Sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung: ist umgesetzt (§ 177 StGB)

Art. 40
Sexuelle Belästigung: ist umgesetzt (§ 184i StGB)                          

Art. 48
Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile nicht gegen den Willen des Opfers: Eine Verpflichtung des Opfers zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren wäre eine Verletzung verschiedener Gesetze (§ 155a StPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG; §§ 1, 2 Mediationsgesetz (MediationsG), Art 14 RL 2012/29/EU); sie darf auch nicht unterschwellig kommuniziert werden. Insofern ist Information, Sensibilisierung und Fortbildung bei allen Professionen, die mit häuslicher Gewalt zu tun haben, notwendig. (Hervorhebung von mir.)

Schutz und Unterstützung, Art. 19
Informationen der Betroffenen. Angemessene und rechtzeitige Information über verfügbare Hilfsdienste und rechtliche Maßnahmen in verständlicher Sprache:
Schriftliche Informationen sind vorhanden, sie bedürfen jedoch wegen der teilweise komplizierten Ausdrucksweise in der Regel persönliche Erläuterungen für Betroffene; dafür sind ausreichend Beratungspersonen notwendig.

Und da liegt wohl ein Teil des Problems: Es mangelt an Personen, die diese Paragraphen unserer Rechtsprechung und die Artikel der Konvention einer Umsetzung im Sinne der Betroffenen näher bringen können.

Deshalb wird mein Blog sich mit der Information zu diesem Thema beschäftigen. In der nächsten Woche werde ich über die Formen von Gewalthandlungen und ihre Begrifflichkeit schreiben. Es wird leichter, miteinander über etwas zu sprechen, wenn Begriffe klar definiert sind. Was zum Beispiel bezeichnen die Begriffe „psychische Gewalt“, „soziale Gewalt“ oder „digitale Gewalt“? Ist es Gewalt, wenn jemand meine Mails liest? Es kommt auf den Kontext an. Fragen und Anmerkungen sind willkommen, schreib mir, schreiben Sie mir eine Mail!

Und übrigens:
Art. 57 Vorgaben für die Durchführung des Strafverfahrens
Rechtsberatung: Vertragsstaaten sind verpflichtet, das Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und unentgeltliche Beratung sicherzustellen.

Eine gute Woche!